Neuerungen - Arbeitssicherheit Jung

Büro für Arbeits- und Gesundheitsschutz
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DGUV Vorschrift 2


Als zuverlässiger und fachkundiger Partner in allen Belangen betrieblicher Arbeitssicherheit informieren wir Sie natürlich gerne über alle Neuerungen auf dem Gebiet des betrieblichen Arbeitsschutzes.

Jedes Unternehmen, in dem „Versicherte“ arbeiten, ist verpflichtet eine betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung sicherzustellen. Da ein Unternehmer nicht alle Aufgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes allein wahrnehmen kann, verpflichtet das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) grundsätzlich jeden Arbeitgeber, einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu verpflichten. In den meisten Unternehmen werden externe Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit eingesetzt.

Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung ist ab dem 01.01.2011 neu geregelt. Die neue Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 ersetzt die bisherige BGV A2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“.

Neu an der DGUV Vorschrift 2 ist, dass sie sich einer Betreuung in Form von starren Einsatzzeiten abwendet, zugunsten einer eigenverantwortlichen, bedarfsorientierten Betreuung. Durch den Leistungskatalog in der Vorschrift rücken daher mehr die Inhalte der Arbeitsschutzbetreuung in den Vordergrund. Die DGUV Vorschrift 2 erfordert somit eine kontinuierlichen Dialog zwischen Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Unternehmer unter Beteiligung der betrieblichen Interessenvertretung.


Die Neuerungen im Überblick:

Der Unternehmer kann jetzt die Einsatzzeiten für Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft so einteilen, wie es für die jeweilige Betriebssituation sinnvoll ist. Dabei wird die Gefährdungssituation im Unternehmen besonders berücksichtigt. Die tatsächlich erbrachten Leistungen auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung und der Leistungen entsprechend der Vorschrift 2 müssen vom Betrieb regelmäßig dokumentiert werden.

Die Neuerungen betreffen Betriebe mit mehr als 10 Mitarbeitern. Für kleinere Unternehmen ändert sich nichts. Auch Einrichtungen mit bis zu 50 Mitarbeitern, die sich für eine alternative Betreuung entschieden haben, können diese unverändert fortführen.

Die neue Regelbetreuung besteht aus zwei Bausteinen, der Grundbetreuung und der Betriebsspezifischen Betreuung.

Für die Grundbetreuung gelten feste Einsatzzeiten, je nach Betriebsart. Diese Einsatzzeiten gelten gemeinsam für den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Grundbetreuung erfasst Basisleistungen nach dem Arbeitssicherheitsgesetz, die unabhängig von der Größe des Betriebes anfallen.

Für die betriebsspezifische Betreuung ermittelt der Arbeitgeber anhand eines Leistungskataloges den weiteren betriebsindividuellen Bedarf. Hierzu zählen auch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen.

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